Satzung


Stand: 07.05.2011

   

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr, Mitgliedschaften
 
  1. Der Verband führt den Namen: "Pferde-Sport-Verband Rheinland-Nassau e.V." 

  2. Die räumliche Zuständigkeit umfasst die Regierungsbezirke Koblenz und Trier. 
     
  3. Der Sitz des Verbandes ist Trier
     
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
     
  5. Der Verband ist in das Vereinsregister eingetragen.  

  6. Der Verband ist Mitglied des Sportbundes Rheinland e.V. 
  7. Der Verband ist Mitglied des Landesverbandes der Reit -und Fahrvereine Rheinland-Pfalz e. V.  

  8. Der Verband ist Gesellschafter der Sport und Medien Rheinland-Pfalz GmbH. 
     
  9. Der Verband ist Mitglied des Vereins zur Förderung von Pferdesport und Pferdezucht in Rheinland-Pfalz-Saar e. V. 
   

§ 2

Gemeinnützigkeit
 

Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Organe arbeiten ehrenamtlich.

   

§ 3

Zweck und Aufgaben
 
  1. Zweck des Verbandes ist die Zusammenfassung aller Bestrebungen innerhalb des Verbandsgebietes, die auf die Förderung des Pferdesports gerichtet sind. Die Verfolgung politischer und konfessioneller Ziele ist ausgeschlossen.
     

  2. Die Aufgaben des Verbandes sind:

  1. Unterstützung der Vereine und Förderung der Ausbildung der Jugend und aller Personen, die sich mit Pferdesport beschäftigen, im Umgang mit Pferden sowie deren Haltung und Ausbildung.

  2. Fortbildung der in Ausbildung von Reiter und Pferden tätigen Personen.

  3. Ausbildung und Fortbildung der Veranstalter von Pferdeleistungsschauen sowie Richter, Parcoursbauer und sonstiger bei Pferdeleistungsschauen tätigen Personen.

  4. Veranstaltung von Pferdeleistungsschauen und Prüfungen auf Verbandsebene sowie das Abstimmen der Termine im Verbandsbereich.

  5. Betreuung und Regelung aller Belange der Erholung mit dem Pferd in der freien Natur und außerhalb der Reitanlagen.

  6. Vertretung des Pferdesportes des Verbandes gegen­über den Sportorganisationen, Behörden und sonstigen Institutionen.
     

  1. Der Verband hat das Recht, über Fernseh- und Rundfunk­übertragungen seiner Veranstaltungen mit Fernseh- und Rundfunkveranstaltern Verträge zu schließen.  
     

    Für Veranstaltungen seiner Mitglieder können diese dem Verband ihre Rechte übertragen. Schließt der Verband für seine Mitglieder solche Verträge, so hat er die Vergütungen für die Mitglieder treuhändig zu vereinnahmen und an diese zu verteilen.

    Dies gilt auch bezüglich aller anderen Bild- und Tonträger sowie zuzüglicher Vertragspartner.

    Der Verband kann diese Rechte Dritten übertragen.  

   

§ 4

Mitgliedschaft
 

Der Verband hat

  1. Ordentliche Mitglieder  
  2. fördernde Mitglieder
  3. Ehrenmitglieder

Ordentliche Mitglieder können die im Verbandsgebiet bestehenden Pferdesportvereine und Sportvereinigungen werden, die eine Pferdesportabteilung unterhalten.

Fördernde Mitglieder können natürliche, juristische Personen oder Vereinigungen von Personen werden, die den Verband in der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.

Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung hierzu ernannt werden.

   

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft
 
  1. Der Antrag auf Aufnahme als ordentliches oder förderndes Mitglied ist schriftlich bei der Geschäftsstelle des Verbandes zu stellen.  

  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand allein und endgültig nach Anhören des zuständigen Bezirksverbandes. Die Gründe für eine etwaige Ablehnung des Aufnahmeantrages brauchen dem Antragsteller nicht bekanntgegeben zu werden.
     
  3. Mitglieder können nur solche Pferdesportvereine oder Abteilungen sein, die 

    1. im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen sind.

    2. Mitglied im Sportbund Rheinland sind.

  4. Die Mitgliedschaft im PSV Rheinland-Nassau bedingt und beinhaltet die Mitgliedschaft in dem jeweils zugehörigen Bezirksverband. 
   

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft
 
  1. Die Mitgliedschaft erlischt: 

  1. durch Auflösung eines Mitgliedvereins oder einer Mitgliedsvereinigung.

  2. durch Austritt aus dem Verband oder Tod eines natürlichen oder fördernden Mitgliedes oder Ehrenmitgliedes.

  3. durch Ausschluss.

  1. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte gegenüber dem Verband. Das ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglied bleibt zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten dem Verband gegenüber bis zu dem Zeitpunkt des Austritts oder Ausschlusses verpflichtet.
     
  2. Der Austritt muss der Geschäftsstelle des Verbandes gegenüber mittels eingeschriebenem Brief erklärt werden. Er ist mit einer Frist von mindestens 3 Monaten nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
     
  3. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglieds mittels eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht des Einspruches binnen 6 Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides bei der Geschäftsstelle des Verbandes zu. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
   

§ 7

Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
  1. Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht auf Unterstüt­zung und Förderung durch den Verband im Rahmen der Satzung.
     

  2. Die Mitglieder sind verpflichtet:

  1. die Satzung einzuhalten und die satzungsgemäßen Anordnungen des Verbandes sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu befolgen.

  2. den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben und den Verband in seinen Zielen zu unterstützen und zu fördern.

  3. die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge 4 Wochen nach Rechnungserhalt zu zahlen. Mitglieder, die ihren Zahlungsverpflichtungen nach 2-maligem Mahnen nicht nachkommen, werden vom Vorstand aus dem Verband ausgeschlossen.

  4. keine Handlungen zu begehen, die dem Ansehen  des Verbandes abträglich sind und gegen die ethischen Grundsätze des Pferdesports und der FN verstoßen.

   

§ 8

Organe des Verbandes
 

Die Organe des Verbandes sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Ehrenrat
   

§ 9

Die Mitgliederversammlung
 
  1. Die Mitgliederversammlung wird von den Delegierten der aus dem Verband angeschlossenen Pferde-Sportvereinen gebildet.
    Die Vereine stellen bei einem Mitgliederbestand bis zu 100 Mit­gliedern 1 Delegierten, für jede angefangene oder volle Zahl von weiteren 100 Mitgliedern je einen weiteren Delegierten.
    Jeder Delegierte hat 1 Stimme, darf jedoch eine weitere Stimme seines Vereins in Vertretung wahrnehmen, insgesamt jedoch nicht mehr als 2 Stimmen auf sich vereinigen. Er hat seine Stimmberechtigung durch schriftliche Vollmacht seines Vereinsvorstandes nachzuweisen.

     

  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Verbandes oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich einberufen.
    Anträge müssen mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich bei der Geschäftsführung des Verbandes eingereicht werden.

  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand nach Bedarf  und außerdem auf Antrag von wenigstens 1/3 der Mitglieder einberufen werden. 
    Die Ladungsfrist hat mindestens 4 Wochen zu betragen.

  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig. Fördernde oder Ehrenmitglieder haben eine beratende Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. 

  5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Beschlussprotokoll festzuhalten.

  6. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  1. Wahl und Entlastung des Vorstandes

  2. Entgegennahme des Jahresberichtes

  3. Entgegennahme der Jahresrechnung und des Haushaushaltsvorschlages

  4. Festsetzung der Beiträge und Gebühren

  5. Wahl zweier Rechnungsprüfer

  6. Wahl der Mitglieder des Ehrenrates

  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern

  8. Entscheidung über den Einspruch eines ausgeschlossenen Mitglieds (§7)

  9. Beschluss von Satzungsänderungen. Hierzu ist eine Stimmenmehrheit von wenigstens 2/3 der anwesenden Delegierten notwendig. 

  10. Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes: Hierzu ist eine Stimmenmehrheit von wenigstens 3/4 der anwesenden Delegierten notwendig. Der Beschluss kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer speziellen Tagesordnung gefasst werden.

  1. Der Verband hat das Recht, über Fernseh- und Rundfunk­übertragungen seiner Veranstaltungen mit Fernseh- und Rundfunkveranstaltern Verträge zu schließen.  
     

    Für Veranstaltungen seiner Mitglieder können diese dem Verband ihre Rechte übertragen. Schließt der Verband für seine Mitglieder solche Verträge, so hat er die Vergütungen für die Mitglieder treuhändig zu vereinnahmen und an diese zu verteilen.

    Dies gilt auch bezüglich aller anderen Bild- und Tonträger sowie zuzüglicher Vertragspartner.

    Der Verband kann diese Rechte Dritten übertragen.  

   

§ 10

Der Vorstand
 
  1. Der Vorstand arbeitet: 

  1. als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus
    dem Vorsitzenden
    dem stellvertretenden Vorsitzenden
    dem Geschäftsführer
    dem Schatzmeister

  2. als Gesamtvorstand, bestehend aus 
    dem geschäftsführenden Vorstand (a)
    dem Ressortleiter für Wettkampfsport
    dem Ressortleiter für Jugend
    dem Ressortleiter für Voltigieren
    dem Ressortleiter für allgemeinen Reit- und Fahrsport
    dem Ressortleiter für Pony
    dem Ressortleiter für Fahren
    dem Ressortleiter für Vielseitigkeit
    dem Ressortleiter für Jagdreiten
    dem Tierschutzbeauftragten
    den Vorsitzenden der 4 Bezirksverbände
    dem Pressereferenten (ohne Stimmrecht), der vom Vorstand bestimmt wird
    sowie weiteren Ressorts, die vom Vorstand nach Bedarf gebildet werden können.

  1.  

  1. Die Mitglieder des Vorstandes, die Kassenprüfer und die Mitglieder des Ehrenrates werden auf der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
    Wiederwahl ist zulässig.

  2. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, erfolgt eine Nachwahl auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlperiode. Bis dahin kann der Vorstand einen kommissarischen Vertreter einsetzen.

  3. Die Mitglieder des Vorstandes sind gesetzte Delegierte der Mitgliederversammlung des Landesverbandes.

  4. Festsetzung der Beiträge und Gebühren

  5. Wahl zweier Rechnungsprüfer

  6. Wahl der Mitglieder des Ehrenrates

  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern

  8. Entscheidung über den Einspruch eines ausgeschlossenen Mitglieds (§7)

  9. Beschluss von Satzungsänderungen. Hierzu ist eine Stimmenmehrheit von wenigstens 2/3 der anwesenden Delegierten notwendig. 

  10. Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes: Hierzu ist eine Stimmenmehrheit von wenigstens 3/4 der anwesenden Delegierten notwendig. Der Beschluss kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer speziellen Tagesordnung gefasst werden.

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich. 
    Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. 
    Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig wird.
     
  2. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes.
    Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzung des Vorstandes.
    Der Vorstand tritt zusammen, wenn die Lage der Geschäfte dies erfordert, oder mindestens 2 Vorstandsmitglieder dies aus besonderen Gründen beantragen.
    Die Einladung muss 14 Tage vor der Sitzung erfolgen.
    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 50% der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstandsvorsitzende.
    Beschlüsse sind in einem Beschlussprotokoll festzuhalten.
     
  3. Feste Aufgaben des Vorstandes sind:

    1. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

    2. Bewilligung von Ausgaben

    3. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

    4. Aufnahme oder Aufgabe von Mitgliedschaften in anderen Organisationen

    5. Verleihung von Auszeichnungen des Verbandes

    6. Erstellung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung
        

  4. Der Geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, die von ihrer geringeren Bedeutung her nicht vom Gesamtvorstand behandelt werden müsse
    Der Gesamtvorstand wird über die Tätigkeit des Geschäftsführenden Vorstandes informiert.
     

  5. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Beauftragte einsetzen.

   

§ 11

Ehrenrat
 
  1. Der Ehrenrat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern bzw. deren Stellvertretern.
     

  2. Die Mitglieder des Ehrenrates müssen Mitglieder eines dem Verband angehörenden Verein sein. Sie werden auf Vorschlag des Vorsitzenden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Amtszeit des Ehrenrates endet erst mit der gültigen Wahl des neuen Ehrenrates.

  3. Die Tätigkeiten des Ehrenrates sind ehrenamtlich.

  4. Aufgaben und Zuständigkeit des Ehrenrates:

    Die Mitglieder des Vorstandes oder des Verbandes oder deren Mitglieder können, soweit dies die Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedes zulassen und soweit nicht die Zuständigkeit des Schieds- oder Ehrengerichtes des Landesverbandes und der Schiedsgerichte der Leistungsprüfungsordnung (LPO) begründet ist, vom Ehrenrat des Verbandes zur Verantwortung gezogen werden:

  1. bei Zuwiderhandlung gegen die Anordnung des Verbandes.

  2. bei Verstoß gegen die Bestimmungen der Verbandssatzung.

  3. bei einem in anderer Weise in Erscheinung tretenden, dem Ansehen des Verbandes oder des Pferdesports abträglichen Verhalten.

   

§ 12

Rechnungsprüfung
 

Die Prüfung der Jahresrechnung des Verbandes erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer.

Die Jahresrechnung ist bei den Kassenprüfern rechtzeitig zur Prüfung vorzulegen.

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

   

§ 13

Bezirksverbände
 

Dem Verband angeschlossen sind 4 Bezirksverbände:

Moselland
Nahe/Hunsrück
Rhein/Ahr/Eifel
Rhein/Westerwald

Mitgliedschaft im Sinne des § 5 Abschnitt 4

Die Bezirksverbände haben eine Satzung, die sinngemäß auf die Satzung des Verbandes abgestimmt ist. Die Satzungen der Bezirksverbände sollen untereinander im wesentlichen gleichlautend sein.

Die Bezirksverbände benennen nach der Stärke ihrer Mitgliederzahl von ihnen gewählte Delegierte zu den Mitgliederversammlungen des Landesverbandes jährlich an die Geschäftsstelle des Verbandes.

   

§ 14

Auflösung des Verbandes
 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes fällt das Vermögen des Verbandes, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Mitgliedsvereine, die als gemeinnützig im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung anerkannt sind, und deren Zweck auf die Pflege und Förderung des Volkssports, insbesondere des Pferdesports gerichtet sind.

Die begünstigten Körperschaften haben die Zuwendungen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Verbandes dürfen erst nach der Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. 

Die Liquidierung des Verbandes hat durch die Mitgliederversammlung zu erfolgen.

 

 

Die Satzung als PDF-Dokument findet man hier